Beachten Sie aber, dass Einrichtungen
nicht als wesentliche Einrichtungen gelten (§ 24 Abs 6 NISG 2026).
Informieren Sie sich rechtzeitig über die daraus resultierenden Verpflichtungen, um die Anforderungen nach dem NISG 2026 fristgerecht und rechtskonform umzusetzen.
* Diese Einschätzung erfolgt unverbindlich und dient ausschließlich einer ersten Orientierung. Sie stellt weder eine rechtsverbindliche Beurteilung noch eine rechtliche Beratung dar.
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