Ergebnis

Auf Basis Ihrer Angaben erfüllt Ihr Unternehmen die Kriterien einer wesentlichen Einrichtung und dürfte in den Anwendungsbereich des NISG 2026 fallen.*

Beachten Sie aber, dass Einrichtungen

  • im öffentlichen Sektor, deren Wirkungsbereiche überwiegend nationale Sicherheit (inkl. militärische Landesverteidigung), öffentliche Sicherheit oder Strafverfolgung verfolgen;
  • im Universitäts-, Hochschul- oder Schulwesen;
  • der Gerichtsbarkeit (inkl. Justizverwaltung);
  • der Gesetzgebung (inkl. Parlamentsdirektion) sowie die
  • Österreichische Nationalbank

nicht als wesentliche Einrichtungen gelten (§ 24 Abs 6 NISG 2026).

Informieren Sie sich rechtzeitig über die daraus resultierenden Verpflichtungen, um die Anforderungen nach dem NISG 2026 fristgerecht und rechtskonform umzusetzen.


* Diese Einschätzung erfolgt unverbindlich und dient ausschließlich einer ersten Orientierung. Sie stellt weder eine rechtsverbindliche Beurteilung noch eine rechtliche Beratung dar.

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